3. Die vorgesehene Bepflanzung mit zwei hochstämmigen Bäumen auf der Nordseite des Grundstücks ist mit Obstbäumen (nicht Zierbäumen) vorzunehmen. Dabei ist ein Grenzabstand von mindestens 3 m zu wahren. 4. Zur Minderung von Lärmimmissionen von der Wärmepumpe im Untergeschoss von Haus West ist ein 1,5 m tiefer Lichtschacht zu erstellen. 5. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Balkon im Erdgeschoss innert drei Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheids auf das bewilligte Mass zurückzubauen.