104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.49 Es ist daher von massgebenden Parteikosten der Beschwerdegegnerin von Fr. 6'155.– auszugehen. Die Beschwerdeführenden haben ihr ein Achtel dieser Kosten, ausmachend Fr. 769.40, zu erstatten. III. Entscheid 1. In Bezug auf die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten wird das Verfahren abgeschrieben. 2. Die Projektänderung vom 17. April 2018 wird bewilligt gemäss folgenden Plänen: