Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin macht Parteikosten im Umfang von Fr. 6'628.95 (Honorar Fr. 6'100.–, Auslagen Fr. 55.–, Mehrwertsteuer Fr. 473.95) geltend. Honorar und Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin ist mehrwertsteuerpflichtig48 und kann somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich.