Mit den Auslagen von Fr. 233.35 und der Mehrwertsteuer von Fr. 479.95 ergeben sich massgebende Parteikosten der Beschwerdeführenden von Fr. 6'713.30. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden drei Viertel dieser 46Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811) 47 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) RA Nr. 110/2018/12 29 Kosten, ausmachen Fr. 5'035.–, zu ersetzen. Die Gemeinde Hilterfingen hat den Beschwerdeführenden ein Achtel dieser Kosten, ausmachend 839.15, zu ersetzen.