Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden machen Parteikosten im Umfang von Fr. 8'628.45 (Honorar Fr. 7'778.20, Auslagen Fr. 233.35, Mehrwertsteuer Fr. 616.90) geltend. Sie haben die Vertretung der Beschwerdeführenden erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens übernommen. Die Beschwerdeschrift vom 15. Januar 2018 hatten die Beschwerdeführenden noch persönlich verfasst. In Anbetracht dieses Umstandes und der obigen Ausführungen zur Bemessung des Honorars erscheint ein Honorar von Fr. 6'000.– als angemessen. Mit den Auslagen von Fr. 233.35 und der Mehrwertsteuer von Fr. 479.95 ergeben sich massgebende Parteikosten der Beschwerdeführenden von Fr. 6'713.30.