Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV46 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.– bis Fr. 11'800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG47). Aufgrund der beantragten Zwischenverfügung und der Projektänderung vom 17. April 2018 waren im Verlauf des Beschwerdeverfahrens mehrere Rechtsschriften zu verfassen. Der gebotene Zeitaufwand bewegte sich damit im Rahmen des Durchschnittlichen.