b) Gemäss Art. 108 Abs. 3 VRPG hat die unterliegende Partei der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint. Entsprechend dem oben Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden drei Viertel ihrer Parteikosten zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin ein Achtel ihrer Parteikosten zu ersetzen. Die Gemeinde hat den Beschwerdeführenden ein Achtel ihrer Parteikosten zu ersetzen.