Am 3. August 2018 erklärten sie das definitive Zustandekommen der Rückabwicklung und ihren Rückzug als Parteien des Verfahrens. Die von ihnen im Verlauf des Verfahrens vorgebrachten Anträge und RA Nr. 110/2018/12 28 Ausführungen haben keinen Zusatzaufwand verursacht. Ihnen sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.