F.________, G.________, H.________ sowie I.________ wurden mit Verfügung vom 5. März 2018 als damalige Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der Bauparzellen von Amtes wegen am Verfahren beteiligt. Sie teilten am 26. März 2018 mit, dass sie mit der Beschwerdegegnerin über die Rückabwicklung der Grundstückskaufverträge verhandelten und ihre Eingaben vorsorglich für den Fall erfolgten, dass die Rückabwicklung nicht zustande kommen sollte. Am 3. August 2018 erklärten sie das definitive Zustandekommen der Rückabwicklung und ihren Rückzug als Parteien des Verfahrens.