Gestützt auf diese Erwägungen sind die Verfahrenskosten im Umfang von drei Vierteln (ausmachend Fr. 2'100.–) der Beschwerdegegnerin und im Umfang von einem Achtel (ausmachend Fr. 350.–) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 350.– trägt der Kanton.