Hinsichtlich der Verfügung vom 19. April 2018 ist die Beschwerdegegnerin mit ihrem Begehren um Entzug der aufschiebenden Wirkung unterlegen. Das Rechtsamt bewilligte ihr jedoch vorsorgliche Massnahmen zum Zweck des Witterungsschutzes. Die Beschwerdeführenden haben ihr Gesuch um Erlass eines Baustopps mit Eingabe vom 9. April 2018 als Gesuch um Präzisierung, welche Bauarbeiten vom Baustopp umfasst würden, aufrechterhalten. Mit Verfügung vom 19. April 2018, Ziffer 2 präzisierte das Rechtsamt den Umfang der aufschiebenden Wirkung.