Die Beschwerdeführenden dringen sodann mit der Rüge durch, dass im erstinstanzlichen Verfahren ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die Gehörsverletzung konnte im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Sie ist jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. Die durch die Gehörsverletzung entstandenen Verfahrenskosten sind durch die Gemeinde als Vorinstanz verursacht worden. Dieser sind gemäss Art. 108 Abs. 2 VRPG keine Kosten zu auferlegen; die entsprechenden Kosten trägt daher der Kanton. Die Beschwerdeführenden haben ihre Rügen betreffend die Gebäudebreite und die Baustellenorganisation im Rahmen ihrer Schlussbemerkungen zurückgezogen.