Mit der Projektänderung vom 17. April 2018 hat die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass der Balkon bewilligt und die entsprechende Wiederherstellung bzw. der Rückbau auf das bewilligte Mass angeordnet werden kann. Damit wurde dem diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführenden entsprochen. Bezüglich Bepflanzung und Lärmminderung bei der Wärmepumpe hat die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren Zusagen gemacht. Die entsprechenden 45 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;