e) Mit dem Beschwerdeentscheid wird verbindlich festgelegt, in welchem Umfang das Bauvorhaben bewilligt wird und welche Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu treffen sind. Für die Dauer des Verfahrens geltende Regeln (Baustopp bzw. aufschiebende Wirkung nach Art. 68 Abs. 1 VRPG) entfallen mit dem Endentscheid. Mit dessen Rechtskraft werden die angeordneten Massnahmen vollziehbar. 10. Kosten