d) Ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung ist gegeben, da mit dieser die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften durchgesetzt wird. Die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen einschliesslich der dreimonatigen Umsetzungsfrist sind zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz und das Vertrauensprinzip sind gewahrt. Damit sind die Voraussetzungen einer Wiederherstellungsanordnung erfüllt. Dies wird von keiner Seite bestritten.