c) Nach Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG43 wird die Wiederherstellungsverfügung aufgeschoben, wenn der Pflichtige innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung einreicht. Nach konstanter Praxis des Rechtsamtes ist diese Bestimmung so zu verstehen, dass die Wiederherstellungsverfügung von Gesetzes wegen dahinfällt, wenn das Gesuch innert dieser Frist eingereicht wird.44 Erweist sich das im Baugesuch formulierte Vorhaben als nicht oder nur teilweise bewilligungsfähig, ist im Bauentscheid (ggf. erneut) über die Wiederherstellung zu befinden (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Dieses Vorgehen liegt im Interesse der Rechtssicherheit.