Die Beschwerdeführenden vertreten mit Stellungnahme vom 8. Juni 2018 den Standpunkt, mit der Projektänderung sei der Aufschub des Wiederherstellungsverfahrens für den nicht bewilligungsfähigen Teil des Balkons wieder entfallen, so dass diesbezüglich die Wiederherstellungsanordnung der Gemeinde vom 20. Juni 2018 (recte: 2017) in Rechtskraft erwachse. Jedenfalls seien die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung gegeben. Die Beschwerdegegnerin erklärt mit Stellungnahme vom 22. Juni 2018 ihre Absicht, im Falle der Bewilligung der Projektänderung den Balkon auf das bewilligte Mass zurückzubauen, sobald der Baustopp durch die Gemeinde aufgehoben worden sei.