a) Nach dem Gesagten kann das nachträgliche Baugesuch vom 20. Juli 2017 mit der Projektänderung vom 17. April 2018 mit Auflagen betreffend die Bepflanzung und betreffend Massnahmen zur Minderung der Lärmimmissionen von der Wärmepumpe bewilligt werden. Gemäss der Projektänderung vom 17. April 2018 wird der bereits im Rohbau erstellte Balkon im Erdgeschoss um 0,70 m verkürzt. b) Soweit ein bereits ausgeführtes Bauvorhaben im nachträglichen Baubewilligungsverfahren nicht bewilligt wird, ist nach Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu entscheiden. Die