In ihrer Beschwerde äusserten die Beschwerdeführenden die Befürchtung, dass der Baustellenverkehr zu längeren Wartezeiten beim Wegfahren führen könnte und dass ihr Parkplatz ohne Erlaubnis als Wendeplatz verwendet werde. In ihren Schlussbemerkungen vom 12. Juli 2018 ziehen sie diese Rüge zurück, da die Baustellenorganisation nicht Gegenstand des Bauvorhabens bilde. Die Rüge muss daher nicht geprüft werden. Sofern es zu Störungen der öffentlichen Ordnung oder zur Verletzung baurechtlicher Vorschriften (insbesondere Art. 75 ff. BauV41) kommt, ist es an der zuständigen Gemeindebehörde, baupolizeilich einzuschreiten (Art. 45 Abs. 1 und 2 BauG). 9. Wiederherstellung