Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Baubewilligung ist demnach mit einer Auflage zu ergänzen, wonach die vorgesehene Bepflanzung mit zwei hochstämmigen Bäumen auf der Nordseite des Grundstücks mit Obstbäumen (nicht Zierbäumen) vorzunehmen ist und dabei ein Grenzabstand von mindestens 3 m gewahrt werden muss. 6. Gebäudebreite In ihrer Beschwerde hatten die Beschwerdeführenden moniert, das Haus sei 16 m breit und müsste daher gemäss Art. 212 Abs. 3 GBR gestaffelt sein. Die Gebäudebreite bildete nicht Gegenstand der nachträglichen Projektänderung gemäss Baugesuch vom 20. Juli 2017. In ihren Schlussbemerkungen haben die Beschwerdeführenden diese Rüge zurückgezogen.