Die Beschwerdegegnerin wie auch die Beschwerdeführenden beantragen eine Präzisierung, wonach die vorgesehene Bepflanzung mit zwei hochstämmigen Bäumen auf der Nordseite des Grundstücks mit Obstbäumen (nicht Zierbäumen) vorzunehmen ist und dabei ein Grenzabstand von 3 m gewahrt werden muss. Bei Bauvorhaben, die je nach ihrer Gestaltung gesetzeskonform oder gesetzwidrig sein können, kann mittels Nebenbestimmungen (Bedingungen oder Auflagen) die Einhaltung der Vorschriften sichergestellt werden (Art. 29 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 3 BauG). Unter Auflagen werden Pflichten verstanden, die mit einer Baubewilligung verbunden sind. Die