b) Der mit dem angefochtenen Entscheid bewilligte Umgebungsgestaltungsplan ist insoweit unklar, als die auf der Nordseite des Grundstücks vorgesehenen zwei Bäume lediglich als "Hochstamm" bezeichnet sind, ohne Erläuterung, ob Zier- oder Obstbäume gemeint sind. Die Beschwerdegegnerin wie auch die Beschwerdeführenden beantragen eine Präzisierung, wonach die vorgesehene Bepflanzung mit zwei hochstämmigen Bäumen auf der Nordseite des Grundstücks mit Obstbäumen (nicht Zierbäumen) vorzunehmen ist und dabei ein Grenzabstand von 3 m gewahrt werden muss.