a) Die Beschwerdeführenden hatten im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, auf der Nordseite des Grundstücks seien hochstämmige Bäume geplant, welche den dafür in Anhang A153 GBR vorgesehenen Grenzabstand nicht einhielten.31 Nach Anhang A153 GBR müssen hochstämmige Zierbäume einen Grenzabstand von 5 m einhalten, hochstämmige Obstbäume einen solchen von 3 m. Die Gemeinde erwog im angefochtenen Entscheid, gemäss Nachfrage der Bauverwaltung seien hochstämmige Obstbäume gemeint, so dass ein Grenzabstand von 3 m genügt. Die Beschwerdeführenden bemängeln, aus den Plänen gehe nicht hervor, dass Obstbäume gemeint seien.