die Anhörungsberechtigten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Sachverhalt ist zudem genügend abgeklärt, so dass die BVE selbst über die Projektänderung entscheiden kann. RA Nr. 110/2018/12 20 e) Mit der Projektänderung vom 17. April 2018 wird der erforderliche Strassenabstand nunmehr eingehalten. Das Bauvorhaben erfordert damit keine Ausnahmebewilligung mehr. Die Projektänderung entspricht den anwendbaren Vorschriften und kann bewilligt werden. 5. Bepflanzung