c) Das Rechtsamt hat der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. März 2018 die Möglichkeit eingeräumt, eine Projektänderung einzureichen. Diese machte davon mit Eingabe vom 17. April 2018 Gebrauch. Gemäss dieser Projektänderung wird der südseitige Balkon im Erdgeschoss des Gebäudes auf seiner gesamten Länge um 0,70 m in der Tiefe reduziert, so dass er neu 2,30 m (statt 3 m gemäss Baugesuch vom 20. Juli 2017) tief ist. Damit wird der Strassenabstand gemäss Art. 612 Abs. 1 i.V.m. Art. 212 Abs. 1 GBR30 nunmehr eingehalten. Weitere Änderungen werden in den Plänen des Projektänderungsgesuchs vom 17. April 2018 nicht dargestellt. 28 Vgl. VGE 2016/82, E. 3.3