Die Bauherrschaft hatte in ihrem Baugesuch keine der von der Gemeinde gutgeheissenen Optionen beantragt. Die Gemeinde hätte der Beschwerdegegnerin im Verlauf des Baubewilligungsverfahrens Gelegenheit zur Projektänderung geben können. Die Beurteilung einer Projektänderung von Amtes wegen ist hingegen ausgeschlossen.29