Dies setzte voraus, dass der rechtmässige Zustand definiert und mit der bereits erstellten Baute verglichen wird. Eine Baubewilligung, die der Bauherrschaft verschiedene Optionen gewährt, legt den rechtmässigen Zustand nicht fest und ermöglicht damit keinen Entscheid über eine allfällige Wiederherstellung. Daher war es nicht statthaft, die Baubewilligung unter die Bedingung zu stellen, dass eine von zwei Optionen gewählt wird. Eine Baubewilligung muss sich zudem immer auf ein konkretes Baugesuch beziehen.28 Die Bauherrschaft hatte in ihrem Baugesuch keine der von der Gemeinde gutgeheissenen Optionen beantragt.