b) Der angefochtene Entscheid krankt daran, dass offen bleibt, welche Ausgestaltung des Bauvorhabens bewilligt wird. Es handelt sich um ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren. Der Balkon ist bereits im Rohbau erstellt worden. Gleichzeitig mit dem Entscheid über das Baugesuch war daher auch über die Notwendigkeit und den Umfang von Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu entscheiden (Art. 46 Abs. 2 Bst. d und e BauG). Dies setzte voraus, dass der rechtmässige Zustand definiert und mit der bereits erstellten Baute verglichen wird.