c) Die Beschwerdeführenden haben am 19. Juni 2018 einen Vermessungsbericht der N.________ vom 7. Juni 2018 eingereicht. Nach diesem stimmen die Höhen oberkant EG und oberkant OG mit dem Projekt überein. Jedoch sei die Höhe oberkant (OK) First gemäss der Messung bei 674,64 m.ü.M., also 0,20 m zu hoch. Diese Höhe sei schwer messbar und die Angabe sei daher mit Vorsicht zu behandeln. Die Beschwerdeführenden erläutern dazu, dass die Vermessung insoweit mit Unsicherheiten behaftet sei, als der vermessende Ingenieur die Bauparzellen nicht betreten habe.