d.h. bei Giebeldächern inkl. Isolation und Konterlattung (…)". Gemäss Art. 414 Abs. 2 GBR darf der höchste Punkt des Daches (oberkant Dachkonstruktion) höchstens 3,30 m über der zulässigen traufseitigen Fassadenhöhe liegen. Das massgebende Terrain bestimmt sich nach Art. 1 BMBV. Soweit das Terrain nicht im Hinblick auf das Bauvorhaben abgegraben wird, gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf als massgebendes Terrain. Folglich darf der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und mit dem natürlich gewachsenen Terrain nicht mehr als 8,80 m betragen. Gemäss dem mit