Danach gilt als Fassadenhöhe der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie. Als Fassadenlinie gilt die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain (Art. 8 BMBV). In Anhang A113 GBR wird die Ermittlung der traufseitigen Fassadenhöhe grafisch dargestellt. Zudem findet sich dort eine Erläuterung, wie "oberkant Dachkonstruktion" zu verstehen sei, nämlich als "Traggerüst des Dachs ohne Dachhaut; d.h. bei Giebeldächern inkl. Isolation und Konterlattung (…)".