Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Der Hangzuschlag von 1,00 m ist gemäss Art. 212 Abs. 3 GBR bei Hauptbauten am Hang gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains, die in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 10 % beträgt. Eine solche Hanglage ist vorliegend gegeben. Zur Berechnung der traufseitigen Fassadenhöhe verweist Art. 212 Abs. 1 GBR auf Art. 15 BMBV21. Danach gilt als Fassadenhöhe der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.