b) Die Gemeinde erwog im angefochtenen Entscheid, das Gemeindebaureglement regle in Art. 212 Abs. 1 GBR die zulässige Fassadenhöhe und in Art. 414 GBR die Dachgestaltung. Damit werde zugleich die zulässige Gebäudehöhe geregelt. Es bestehe kein Anlass, diesbezüglich das Normalbaureglement20 heranzuziehen. Die maximale traufseitige Fassadenhöhe in der Wohnzone E1 Holz betrage 4,50 m (Art. 212 Abs. 1 GBR). Hinzu komme der Hangzuschlag von 1,00 m. Der Dachaufbau dürfe bis zu 3,30 m betragen. Die maximale Gebäudehöhe betrage somit 8,80 m ab dem massgebenden Terrain.