g) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anspruch der Beschwerdeführenden, von den entscheidwesentlichen Akten Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, im erstinstanzlichen Verfahren nicht umfassend gewahrt wurde. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör wurde damit verletzt. Im Beschwerdeverfahren wurde die Gehörsgewährung nachgeholt. Die Verletzung des Gehörsanspruchs wurde damit geheilt. Bei der Kostenverlegung ist aber zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs Anlass zur Beschwerdeführung hatten.