Sie haben dazu in ihrer Stellungnahme keine Bemerkungen angebracht. Bezüglich der Schutzraumbaupflicht hat die Gemeinde zum ursprünglichen Baugesuch einen Fachbericht des BSM eingeholt. Danach wurde die Bauherrschaft von der Schutzraumbaupflicht befreit, weil das Bauvorhaben weniger als 38 Zimmer fasst. Für die Berechnung des Ersatzbeitrags ging das BSM von einem Bauvorhaben mit 10 Zimmern aus.18 Im Rahmen der nachträglichen Projektänderung gemäss Baugesuch vom 20. Juli 2017 wurden, bei gleich bleibendem Bauvolumen, die Raumaufteilungen des Bauvorhabens teilweise geändert. Diese Änderungen berühren die grundsätzliche Befreiung von der Schutzraumbaupflicht nicht.