Wasseranschluss vom 19. September 2017 Das Rechtsamt wies die Beschwerdeführenden darauf hin, dass es ohne anderslautenden Gegenbericht davon ausgehe, dass ihnen damit die Akteneinsicht im geforderten Umfang gewährt wurde. Mit Verfügung vom 25. April 2018 lud es die Beschwerdeführenden ein, allfällige Bemerkungen zu den zugestellten Unterlagen einzureichen. Die Beschwerdeführenden äusserten sich dazu mit Stellungnahme vom 17. Mai 2018. e) In ihrer Beschwerde hatten die Beschwerdeführenden vorgebracht, dass der erforderliche Lärmschutznachweis für die gemäss Baugesuch (nachträgliche