Aus den Vorakten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren Kenntnis von den fraglichen Unterlagen erhielten. Als Verfahrenspartei hätten sie Anspruch auf Bekanntgabe der entscheidwesentlichen Unterlagen gehabt. Zu diesen zählen nebst den Fachberichten auch die Pläne des ursprünglichen Projekts.12 Die Beschwerdeführenden hätten vor dem Entscheid Gelegenheit erhalten müssen, sich zu diesen Unterlagen zu äussern. Diese Rechte konnten sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht umfassend wahrnehmen; damit wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.