BewD) oder können von der Behörde zwecks besseren Verständnisses des Bauvorhabens eingefordert werden (Art. 15 BewD). Die Parteien eines Baubewilligungsverfahrens haben nach Art. 21 ff. VRPG9 das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Es handelt sich um einen formellen Anspruch; die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.