a) Nach Ansicht der Beschwerdeführenden sind die Baugesuchsunterlagen teils mangelhaft oder wurden den Beschwerdeführenden nicht umfassend bekannt gegeben. b) Die Unterlagen, die mit dem Baugesuch eingereicht werden müssen, sind in Art. 10 ff. BewD8 umschrieben. Erforderlich sind demnach insbesondere ein Situationsplan sowie detaillierte Projektpläne mit Grundrissen, Schnitten und Fassaden. Bei Bauvorhaben, die der Energie- oder Umweltschutzgesetzgebung unterstehen, sind die dort verlangten Unterlagen beizulegen (Art. 10 Abs. 5 BewD). Unter Umständen müssen weitere Unterlagen eingereicht werden (bspw. ein Umgebungsplan gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. d