Ist die Grundeigentümerschaft nicht identisch mit der Bauherrschaft, kann letztere zusätzlich als Verhaltensstörerin ins Recht gefasst werden. Im vorliegenden Fall ist mit der Rückübertragung des Eigentums an den Bauparzellen auf die Beschwerdegegnerin die Identität von Grundeigentümerschaft und Verhaltensstörerin wieder hergestellt. Somit ist die Beschwerdegegnerin alleinige Adressatin des Entscheids über das Bauvorhaben und allfälliger Wiederherstellungsanordnungen. In Bezug auf die von Amtes wegen Beteiligten kann das Verfahren abgeschrieben werden. 2. Baugesuchsunterlagen / Rechtliches Gehör