Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die Rechtmässigkeit der angefochtenen Baubewilligung. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist gegebenenfalls auch über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu entscheiden (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Gemäss Art. 46 Abs. 2 BauG richten sich Wiederherstellungsanordnungen an die jeweilige Grundeigentümerschaft. Ist die Grundeigentümerschaft nicht identisch mit der Bauherrschaft, kann letztere zusätzlich als Verhaltensstörerin ins Recht gefasst werden.