der Projektänderung vom 17. April 2018 und dem neuen Umgebungsgestaltungsplan dafür gesorgt, dass die massgeblichen Vorschriften eingehalten würden. Die Beschwerde sei gutzuheissen; der angefochtene Entscheid sei aufzuheben oder anzupassen, indem die Projektänderung und der neue Umgebungsgestaltungsplan bewilligt, Nebenbestimmungen betreffend die Wärmepumpe angeordnet und die Wiederherstellung des Balkons verfügt würden. Den Beschwerdeführenden seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es sei ihnen ein Parteikostenersatz zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat auf Schlussbemerkungen verzichtet.