Die Beschwerdeführenden halten mit Schreiben vom 12. Juli 2018 fest, die mit ihrer Beschwerde gerügte Gehörsverletzung sei mit der Zustellung der fraglichen Unterlagen im Beschwerdeverfahren geheilt worden. Dies sei bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin habe sich bereit erklärt, weitere Lärmminderungsmassnahmen an der Wärmepumpe umzusetzen, womit sie dem diesbezüglichen Anliegen der Beschwerdeführenden entspreche. Weiter hätten die Beschwerdeführenden die Grösse des Balkons im Erdgeschoss beanstandet und verlangt, dass dieser auf das zulässige Mass zurückgebaut werden müsse;