Die Beschwerdegegnerin teilte mit Schreiben vom 22. Juni 2018 mit, dass als lärmmindernde Massnahme an der Wärmepumpe nebst dem gedämpften Wetterschutzgitter (-3 dB) der Einbau im tief liegenden Lichtschacht auf einer Tiefe von 1,5 m (-5 dB) vorgesehen sei. Hinsichtlich der beabsichtigten Wiederherstellungsanordnung kündigte sie an, dass der Rückbau des Balkons nach Beendigung des Baustopps vorgenommen werde. Im weiteren bestritt sie, dass die Baute die in den Plänen vermerkten Höhen überschreite. Vielmehr würden diese genau eingehalten. 11. Das Rechtsamt gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen.