der N.________ den Bau der Beschwerdegegnerin vermessen. Er habe dabei das fremde Terrain nicht betreten, weshalb die Vermessung mit Unsicherheiten behaftet sei. Nach den Messungen wichen die Höhen des Gebäudes deutlich von den Plänen ab. Die Beschwerdeführenden bezweifelten daher, dass das Gebäude den Projektänderungsplänen entspreche und dass die maximalen Fassaden- und Firsthöhen eingehalten seien. Sie beantragten daher eine Messung der Höhen, sofern nicht direkt auf die Erkenntnisse der N.________ abgestellt werden könne.