10. Das Rechtsamt bat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Mai 2018 um detaillierte Angaben darüber, welche lärmmindernden Massnahmen an den Fortluftschächten der Wärmepumpe vom Bauvorhaben umfasst würden, und in welchem Umfang damit eine Lärmreduktion erreicht werden könne. Zudem gewährte es den Beteiligten das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anordnung, dass der Balkon, welcher gemäss Projektänderung vom 17. April 2018 gegenüber dem Vorhaben gemäss Baugesuch vom 20. Juli 2017 reduziert werden solle, innert drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids auf das bewilligte Mass zurückgebaut werden muss.