Mit Verfügung vom 19. April 2018 wies das Rechtsamt das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung ab. Gleichzeitig präzisierte es, dass unter Vorbehalt der Anordnung vorsorglicher Massnahmen keine Baumassnahmen vorgenommen werden dürften in der inneren Raumaufteilung, betreffend Installation einer zweiten Wärmepumpe, an den Fassaden inkl. Befensterung und Türen, am Balkon im Erdgeschoss und am Dach einschliesslich Lukarnen mit Balkonen sowie Kaminen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wurde der Beschwerdegegnerin und den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten die Vornahme bestimmter Arbeiten zum Zweck des Witterungsschutzes erlaubt.