Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten reichten am 26. März 2018 ihre Beschwerdeantwort mit Stellungnahme ein. Sie schlossen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zudem beantragten sie, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen und die von der Beschwerdegegnerin anbegehrten vorsorglichen Massnahmen anzuordnen seien. Sie bestätigten, dass sie mit der Beschwerdegegnerin über die Rückabwicklung der Vertragsverhältnisse, d.h. über die Rückübereignung der Baugrundstücke an die Beschwerdegegnerin verhandelten. Ihre Eingabe erfolge vorsorglich für den Fall, dass die Rückabwicklung nicht stattfinde.