7. Mit Eingabe vom 4. März 2018 beantragten die Beschwerdeführenden den Erlass eines sofortigen Baustopps. Das Rechtsamt wies die Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 8. März 2018 auf die aufschiebende Wirkung der Beschwerde hin. Die Baubewilligung dürfe vorläufig nicht ausgeübt werden. Es sei jegliche Bautätigkeit zu unterlassen, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens präjudizieren könnte. Das Rechtsamt gab den Beteiligten Gelegenheit, zum Gesuch um Erlass eines sofortigen Baustopps Stellung zu nehmen.