Zudem hielt das Rechtsamt in seiner Verfügung vom 5. März 2018 fest, dass dem Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung in dieser Form gemäss einer ersten Einschätzung wohl nicht stattgegeben werden könnte. Denkbar sei jedoch, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme – insbesondere zum Zweck des Witterungsschutzes – die Ausführung von Bautätigkeiten zu erlauben, die von der Baubewilligung gemäss Entscheid der BVE vom 19. Oktober 2016 umfasst würden und vom Projektänderungsgesuch vom 20. Juli 2017 6 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und